Lizenzbestimmungen:

Diese Lizenzbestimmungen und Haftungsbeschränkung stellt einen rechtlich bindenden Vertrag (“Lizenzvereinbarung”) zwischen Ihnen (als natürlicher Person oder als einer Organisation) und Daniel Blum hinsichtlich des Softwareproduktes inklusive sonstiger Software, Medien und einer schriftlichen oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation dar.

1) Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung der vom Lizenzgeber angebotenen Software an den Lizenznehmer in elektronischer Form unter Einräumung bestimmter, in diesen AGB genauer geregelten Nutzungsrechte.

1.2 Der Lizenznehmer erwirbt kein geistiges Eigentum an der Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.

1.3 Die Installation ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist der Lizenzgeber auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung in der die Software eingesetzt wird.

1.4 Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Lizenzgebers nichts anderes ergibt, erhält der Lizenznehmer keine zusätzlichen Support-Leistungen wie etwa Aktualisierungen der erworbenen Software-Version (Updates) oder individuellen Anwendungs-Support durch den Lizenzgeber.

 2) Nutzungsrechte

 2.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht ein, die Software in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung zu privaten und/oder geschäftlichen Zwecken zu nutzen.

2.2 Ein Bearbeitungsrecht wird dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

2.3 Die Vermietung der Software ist nicht zulässig.

2.4 Dem Lizenznehmer ist es verboten, ggf. vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.

2.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.

2.6 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

2.7 Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.

2.8 Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.

2.9 Verletzt der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann der Lizenzgeber die Einräumung der Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Lizenzgeber voraus.

2.10 Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle vorhandenen Kopien der Software zu löschen und dies dem Lizenzgeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

2.11 Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.

3) Programmcodeübernahme

3.1 Die Programmcodeübernahme von einzelnen Teilen der Software in andere Projekte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Lizenzgebers gestattet. Wird einer Anfrage auf Programmcodeübernahme zugestimmt, gelten auch dann weiterhin die übrigen Regelungen. Bestehende Hinweise, zum Beispiel der Copyrighthinweis, müssen weiterhin klar erkennbar mit Verlinkung auf den Lizenzgeber vorhanden sein. Weiterhin muss auf den Programmcode hingewiesen werden, der vom Lizenzgeber übernommen wurde, um dessen Herkunft klar heraus zu stellen.

 4) Mitwirkungsobliegenheiten des Lizenznehmers

 4.1 Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.

4.2 Der Lizenznehmer hat die vom Lizenzgeber für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise zu beachten.

4.3 Der Lizenzgeber empfiehlt dem Lizenznehmer, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse) und vor Installation der Software eine geeignete Sicherung seiner Daten durchzuführen.

5) Haftung

 5.1 Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Software in Übereinstimmung mit der Programmbeschreibung sicher. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt.

 6) Mängelhaftung

 6.1 Mängel bzw. Fehler sind unverzüglich dem Lizenzgeber mitzuteilen. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung beginnt. Ist die Software mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung.

 7) Anwendbares Recht

 7.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.